Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

  1. Allgemeines
    Für die Rechtsbeziehungen zu unserem Vertragspartner (insbesondere Lieferanten und Subunternehmer) gelten für den Einkauf und die Beauftragung durch uns ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen (im Folgenden "AEB") sowie die VOB, sofern es sich um Werkverträge handelt. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurden; Schweigen, die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung stellen kein Anerkenntnis dar. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird widersprochen, auch sofern diese nicht von unseren AEB abweichen. Der erstmalige Vertragsschluss führt zur Einbeziehung der vorliegenden AEB auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer neuerlichen Vereinbarung hierüber bedarf.

  2. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

    1. Angebote der Vertragspartner sind für uns kostenlos. Für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ist die jeweilige Produktbeschreibung i.V.m. unserer Bestellung/unserem Auftrag maßgeblich.

    2. Nimmt der Vertragspartner den Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufs widerspricht.

    3. Einzelne Bestellungen und Aufträge bedürfen jeweils der Schriftform. Der Vertrag kommt durch unsere verbindliche Bestellung bzw. unsere Auftragsbestätigung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

    4. Die in unseren Bestellungen/Aufträgen angegebenen Liefer-/Leistungszeiten sind bindend. Ist für den Vertragspartner absehbar, dass vereinbarte Liefer-/Leistungszeiten nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und Mitteilung des voraussichtlichen Liefer/Leistungszeitpunktes zu informieren. Im Falle der Anzeigepflichtverletzung kann sich der Vertragspartner nicht auf das Nichtvertretenmüssen der Verzögerung berufen.

    5. Sofern es zu längerfristigen Lieferverhinderungen, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder zur Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner kommt, ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant/Subunternehmer von einem der vorgenannten Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Beschaffung des Vertragsgegenstandes bzw. der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung durch Dritte unterstützen.

    6. Die Einbindung Dritter (z.B. Subunternehmer, Unterlieferanten usw.) durch den Vertragspartner bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; dies gilt nicht bei reiner Materialbeschaffung. Der Vertragspartner hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende Verträge mit dem seinerseits eingeschalteten Dritten) sicherzustellen, dass die aus dem zwischen dem Vertragspartner und uns bestehenden Rechtsverhältnis resultierenden Verpflichtungen vom eingeschalteten Dritten beachtet/erfüllt werden.

  3. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag angegebenen Preise sind bindend. Sofern nicht anderweitig bezeichnet, sind diese exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Sofern nicht explizit anderweitig ausgewiesen, beinhalten die Preisangaben sämtliche Nebenkosten (z.B. Zoll, Verpackung, Transport, Versicherung usw.).

    2. Rechnungen unserer Vertragspartner sind unsererseits zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung kann nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck erfolgen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt des Eingangs unseres Zahlungsauftrages bei der von uns genutzten Bank maßgeblich ist. Unsererseits besteht keine Verantwortlichkeit, sofern es zwischen den am Zahlungsvorgang beteiligten Banken zu Verzögerungen kommt. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

    3. Bei Rechnungseingang vor Lieferung bestimmt sich die Fälligkeit nach dem tatsächlichen Leistungszeitpunkt. Ohne Mahnung tritt kein Verzug ein, soweit nicht ein konkreter Zahlungstermin vereinbart wurde. Verzugszinsen betragen jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

  4. Abtretung, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte

    1. Der Vertragspartner ist zur Abtretung der gegenüber uns bestehenden Forderung sowie zur Erteilung einer entsprechenden Einziehungsbefugnis durch Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

    2. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern diese Rechte aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren oder unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

  5. Leistungsort, Gefahrtragung, Annahmeverzug

    1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt als Leistungsort der unsererseits in der Bestellung/im Auftrag angegebene Ort. Ist kein konkreter Leistungsort angegeben, gilt unser Geschäftssitz in 08496 Neumark, Neue Reichenbacher Str. 10a. Der jeweilige Leistungsort ist gleichzeitig Erfüllungsort (Bringschuld).

    2. Der Vertragspartner steht für die Beschaffung des Vertragsgegenstandes und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.

    3. Im Falle der Erbringung von Werkleistungen gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn dies durch uns schriftlich durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll dokumentiert ist. Bei Leistungen, bei denen durch die Fortsetzung der Leistungserbringung bzw. weitere Bearbeitungen die erfolgte Ausführung später nicht mehr prüfbar ist, hat durch den Vertragspartner rechtzeitig eine schriftliche Prüfungsaufforderung zu erfolgen. Die Abnahme wird nicht durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Vertragspartners, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme fingiert.

    4. Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn uns die Leistung des Vertragspartners nicht schriftlich durch ihn angeboten wurde. Dies gilt nicht, wenn für die unsererseits notwendige Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart worden ist.

  6. Eigentumsvorbehalt, beigestelltes Material

    1. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Wird abweichend hiervon im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt am betreffenden Vertragsgegenstand vereinbart, erlischt dieser spätestens mit Zahlung des für ihn vereinbarten Preises. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

    2. Sofern unsererseits die Beistellung von Material erfolgt und dieses vom Vertragspartner verarbeitet, vermischt oder mit anderem Material verbunden wird, erfolgt die entsprechende Bearbeitung für uns. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass wir im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung des beigestellten Materials hergestellten Erzeugnissen werden. Die betreffenden Erzeugnisse werden bis zum Zeitpunkt der Übergabe an uns bzw. an von uns benannte Dritte vom Vertragspartner für uns verwahrt.

    3. Soweit wir dem Vertragspartner Werkzeug und ähnliche Utensilien zur Verfügung stellen, sind diese vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Einzelfallabsprachen dem Vertragspartner lediglich zur Nutzung für die Erfüllung der mit uns bestehenden Verträge überlassen. Bei Abschluss des jeweiligen Auftrages sind diese an uns herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den im Rahmen der Ziff. 6.3 überlassenen Gegenständen nicht zur Verfügung.

  7. Mängel

    1. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB werden insofern modifiziert, dass die Untersuchungspflicht bei Anlieferung auf die äußerliche Begutachtung (z.B. Transportbeschädigung) sowie Prüfung von Liefergegenstand und -menge  beschränkt wird. Im Übrigen erfolgt eine Untersuchung des Vertragsgegenstandes im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs.

    2. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Eine Mängelanzeige gilt jeweils dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen beim Vertragspartner eingeht.

    3. Auch bei nur unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung.

    4. Im Falle der Nacherfüllung gilt diese als gescheitert, wenn der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt. Bei Nacherfüllung haben wir die Wahl nach § 439 BGB. Die Verjährungsfrist für den als Ersatz gelieferten Vertragsgegenstand beginnt mit Ablieferung der Ersatzlieferung neu zu laufen.

    5. Im Falle des Fehlschlags des Nachbesserungsversuchs bzw. der Unzumutbarkeit (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit) ist unsererseits keine (weitere) Fristsetzung erforderlich; der Vertragspartner wird durch uns von diesen Umständen unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, informiert. Sofern wir uns zur Mangelbeseitigung zur Selbstvornahme entscheiden, können wir für die erforderlichen Aufwendungen vom Vertragspartner einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

    6. Sofern wir durch Dritte wegen Mangelansprüchen in Anspruch genommen werden, wird der Vertragspartner benachrichtigt und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den behaupteten Mängeln aufgefordert. Wir ermöglichen dem Vertragspartner die Untersuchung des Mangels beim Dritte. Kommt er der Aufforderung nicht nach und kann mit dem Dritten keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, sodass unsererseits der Mangelanspruch anerkannt/erfüllt wird, gilt die Mangelbeseitigungsverpflichtung gegenüber dem Dritten als geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

  8. Haftung

    1. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Haftungsbedingungen für unseren Vertragspartner. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Vertragspartner für Mängel, die innerhalb von drei Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme auftreten. Die Verjährung wegen Ansprüchen aus Mängeln tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche unseres Kunden erfüllt sind, ein; sie endet jedoch spätestens fünf Jahre und acht Monate nach Lieferung/Leistung an uns.

    2. Falls wir von Dritten unter Produkthaftungsgesichtspunkten in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. Im Falle verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Es obliegt dem Lieferanten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, sofern die Schadensursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.

    3. Für den Lieferanten gilt die Verpflichtung, während des zu uns bestehenden Vertragsverhältnisses auf seine Kosten eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Auf Anforderung sind uns Abschluss und Bestand der betreffenden Versicherung nachzuweisen.

    4. Vom Vertragspartner beauftragte Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners, für die er entsprechend mithaftet. Sofern in den Lieferungen/Leistungen der Beauftragten des Vertragspartners Ausfälle, Verzögerungen, Störungen usw. auftreten, entbindet dies den Vertragspartner nicht von seiner Leistungspflicht aus dem zu uns bestehenden Vertragsverhältnis.

  9. Vertragsstrafe

    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei von ihm zu vertretender Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitpunkts (siehe 2.4) eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der vereinbarten Netto-Abrechnungssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme. Die Vertragsstrafe kann unsererseits bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

    2. Die Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder des Anspruchs auf die Vertragsstrafe dar.

    3. Verschiebt sich der Leistungszeitpunkt auf Grund von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so wird die Vertragsstrafe bei Verzug des Vertragspartners bezüglich dieses neuen Leistungszeitpunktes verwirkt.

  10. Sonstiges

    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Vertragssprache ist Deutsch.

    2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach unserem Sitz in 08496 Neumark. Abgesehen davon sind wir berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.

    3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig sein oder werden, berührt deren Unwirksamkeit die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht. Eine unwirksame Klausel ist unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Gesichtspunkte, soweit umzudeuten, dass die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gegeben ist.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten nur ggü. Bestellern, die Unternehmen im Sinn des § 14 BGB oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

  2. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle nicht richtig oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten abgeschlossen haben; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Lieferanten bleibt nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Bedingungen unberührt. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Waren zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit, der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware oder einer zusätzlichen Lieferzeit des Lieferanten wird der Besteller unverzüglich informiert und die Gegenleistung erstattet, sofern der Besteller oder wir deshalb vom Vertrag zurücktreten.

  3. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden sowie nachträgliche Abänderungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung mindestens in Textform. Für alle Leistungen unserer Firma ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Für Verlegeleistungen gilt lediglich ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

  4. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der bei Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer. Zur Rücknahme von Verpackungen sind wir bei reinen Lieferleistungen nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Bei reinen Lieferleistungen verstehen sich unsere Preise zuzüglich Verpackung und Versand. Bei reinen Lieferleistungen sind wir berechtigt, 50 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung zu berechnen. Wir können eine Lieferung/Abholung durch den Besteller verweigern, soweit der Besteller die Abschlagsrechnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Bei Verlegeleistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des tatsächlichen Baufortschritts zu verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit Ansprüchen berechtigt, sofern diese aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren oder unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

  5. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Betriebsstörungen (bei Verlegeleistungen auch Witterungseinflüsse) bei uns verlängern die Liefer-/Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung werden wir  den Besteller unverzüglich informieren. Vereinbarte Fertigstellungstermine bei Verlegeleistungen sind nicht nur für uns, sondern auch für den Besteller verbindlich. Kann ein Fertigstellungstermin aus Gründen nicht gehalten werden, die von uns nicht verschuldet wurden, sind wir berechtigt, die Arbeiten zum ursprünglichen Fertigstellungstermin zu beenden, um unsere Mitarbeiter auf anderen Baustellen einsetzen zu können.

  6. Bei Parkett liefern wir zur besseren Holzausnutzung und entsprechend Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Bestellers, uns die Unterböden in einem normgerechten Zustand zur Verlegung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein.

  7. Die Gewährleistung für Verlegeleistungen wird nach VOB/B übernommen. Der Besteller ist hiervon abweichend erst nach 2-maliger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung uns gegenüber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen oder den Vertragspreis zu mindern.
    Beschreibungen unserer Lieferungen/Leistungen, auch in Katalogen von Herstellern des Materials, stellen keine Garantien dar, soweit nicht anders vereinbart. Die zu einem von uns abgegebenen Angebot beigefügten oder übergebenen Unterlagen, insbesondere Muster, Zeichnungen, Prospekte sowie Gewichts- und Farb- sowie Maßangaben sind nur Näherungsangaben, soweit nicht anders vereinbart.
    Bei der Lieferung/dem Einbau von Holzprodukten sowie Teppichbelägen besitzt jedes Produkt wegen der Besonderheiten der handwerklichen Herstellungsverfahren seine eigenen Eigenschaften. Spezifikationen der Ware in Aufträgen/Leistungsbeschreibungen kommt deshalb nur die Bedeutung einer allgemeinen Beschreibung zu, ohne dass vollständige Übereinstimmung von Besteller verlangt werden kann.
    Unsere Lieferanten sowie von uns beauftragte Transportfirmen sind nicht Erfüllungsgehilfen unserer Firma, sodass wir für deren Verschulden nicht einstehen. Für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware/der erbrachten Leistung nur unerheblich mindern, ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  8. Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zugleich auch den Rücktritt vom Vertrag.

  9. Soweit nicht nachfolgend oder sonst in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Besteller anders geregelt, haften wir auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter/Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von vorstehender Haftungsbeschränkung bleiben Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ebenso unberührt, wie Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel/vorgespiegelte Eigenschaften sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

  10. Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der von uns verlegte Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt/gepflegt wurde, wird keine Gewährleistung übernommen.

  11. Wird vom Besteller die Ausführung der Leistung außerhalb üblicher Arbeitszeit (Mo-Fr. von 08 bis 18 Uhr) verlangt, bedingt dies zusätzliche Kosten, soweit nicht anders vereinbart einen Zuschlag von 50% auf den Lohnanteil der Leistung. Wir sind berechtigt, über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Maßnahmen als zusätzliche Leistungen zu berechnen, werden den Besteller jedoch nach Möglichkeit vor Ausführung hierauf hinweisen und zusätzliche Kosten benennen.

  12. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Objekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfahrt vom Fahrzeug zur Baustelle werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel (Lift, Bauaufzug o.Ä.) vom Besteller kostenfrei bereitzustellen. Zusätzlicher Aufwand beim Fehlen mechanischer Hilfsmittel wird gesondert auf Stundennachweis berechnet. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) zusätzlich in Rechnung gestellt.

  13. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Besteller diese nicht erbringt, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neumark/Vogtland. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.