Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
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Allgemeines
Für die Rechtsbeziehungen zu unserem Vertragspartner (insbesondere Lieferanten und Subunternehmer) gelten für den Einkauf und die Beauftragung durch uns ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen (im Folgenden "AEB") sowie die VOB, sofern es sich um Werkverträge handelt. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurden; Schweigen, die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung stellen kein Anerkenntnis dar. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird widersprochen, auch sofern diese nicht von unseren AEB abweichen. Der erstmalige Vertragsschluss führt zur Einbeziehung der vorliegenden AEB auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer neuerlichen Vereinbarung hierüber bedarf. -
Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand
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Angebote der Vertragspartner sind für uns kostenlos. Für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ist die jeweilige Produktbeschreibung i.V.m. unserer Bestellung/unserem Auftrag maßgeblich.
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Nimmt der Vertragspartner den Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufs widerspricht.
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Einzelne Bestellungen und Aufträge bedürfen jeweils der Schriftform. Der Vertrag kommt durch unsere verbindliche Bestellung bzw. unsere Auftragsbestätigung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
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Die in unseren Bestellungen/Aufträgen angegebenen Liefer-/Leistungszeiten sind bindend. Ist für den Vertragspartner absehbar, dass vereinbarte Liefer-/Leistungszeiten nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und Mitteilung des voraussichtlichen Liefer/Leistungszeitpunktes zu informieren. Im Falle der Anzeigepflichtverletzung kann sich der Vertragspartner nicht auf das Nichtvertretenmüssen der Verzögerung berufen.
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Sofern es zu längerfristigen Lieferverhinderungen, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder zur Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner kommt, ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant/Subunternehmer von einem der vorgenannten Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Beschaffung des Vertragsgegenstandes bzw. der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung durch Dritte unterstützen.
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Die Einbindung Dritter (z.B. Subunternehmer, Unterlieferanten usw.) durch den Vertragspartner bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; dies gilt nicht bei reiner Materialbeschaffung. Der Vertragspartner hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende Verträge mit dem seinerseits eingeschalteten Dritten) sicherzustellen, dass die aus dem zwischen dem Vertragspartner und uns bestehenden Rechtsverhältnis resultierenden Verpflichtungen vom eingeschalteten Dritten beachtet/erfüllt werden.
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Preise, Zahlungsbedingungen
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Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag angegebenen Preise sind bindend. Sofern nicht anderweitig bezeichnet, sind diese exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Sofern nicht explizit anderweitig ausgewiesen, beinhalten die Preisangaben sämtliche Nebenkosten (z.B. Zoll, Verpackung, Transport, Versicherung usw.).
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Rechnungen unserer Vertragspartner sind unsererseits zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung kann nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck erfolgen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt des Eingangs unseres Zahlungsauftrages bei der von uns genutzten Bank maßgeblich ist. Unsererseits besteht keine Verantwortlichkeit, sofern es zwischen den am Zahlungsvorgang beteiligten Banken zu Verzögerungen kommt. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
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Bei Rechnungseingang vor Lieferung bestimmt sich die Fälligkeit nach dem tatsächlichen Leistungszeitpunkt. Ohne Mahnung tritt kein Verzug ein, soweit nicht ein konkreter Zahlungstermin vereinbart wurde. Verzugszinsen betragen jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
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Abtretung, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte
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Der Vertragspartner ist zur Abtretung der gegenüber uns bestehenden Forderung sowie zur Erteilung einer entsprechenden Einziehungsbefugnis durch Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
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Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern diese Rechte aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren oder unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
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Leistungsort, Gefahrtragung, Annahmeverzug
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Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt als Leistungsort der unsererseits in der Bestellung/im Auftrag angegebene Ort. Ist kein konkreter Leistungsort angegeben, gilt unser Geschäftssitz in 08496 Neumark, Neue Reichenbacher Str. 10a. Der jeweilige Leistungsort ist gleichzeitig Erfüllungsort (Bringschuld).
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Der Vertragspartner steht für die Beschaffung des Vertragsgegenstandes und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
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Im Falle der Erbringung von Werkleistungen gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn dies durch uns schriftlich durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll dokumentiert ist. Bei Leistungen, bei denen durch die Fortsetzung der Leistungserbringung bzw. weitere Bearbeitungen die erfolgte Ausführung später nicht mehr prüfbar ist, hat durch den Vertragspartner rechtzeitig eine schriftliche Prüfungsaufforderung zu erfolgen. Die Abnahme wird nicht durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Vertragspartners, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme fingiert.
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Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn uns die Leistung des Vertragspartners nicht schriftlich durch ihn angeboten wurde. Dies gilt nicht, wenn für die unsererseits notwendige Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart worden ist.
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Eigentumsvorbehalt, beigestelltes Material
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Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Wird abweichend hiervon im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt am betreffenden Vertragsgegenstand vereinbart, erlischt dieser spätestens mit Zahlung des für ihn vereinbarten Preises. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
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Sofern unsererseits die Beistellung von Material erfolgt und dieses vom Vertragspartner verarbeitet, vermischt oder mit anderem Material verbunden wird, erfolgt die entsprechende Bearbeitung für uns. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass wir im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung des beigestellten Materials hergestellten Erzeugnissen werden. Die betreffenden Erzeugnisse werden bis zum Zeitpunkt der Übergabe an uns bzw. an von uns benannte Dritte vom Vertragspartner für uns verwahrt.
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Soweit wir dem Vertragspartner Werkzeug und ähnliche Utensilien zur Verfügung stellen, sind diese vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Einzelfallabsprachen dem Vertragspartner lediglich zur Nutzung für die Erfüllung der mit uns bestehenden Verträge überlassen. Bei Abschluss des jeweiligen Auftrages sind diese an uns herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den im Rahmen der Ziff. 6.3 überlassenen Gegenständen nicht zur Verfügung.
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Mängel
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Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB werden insofern modifiziert, dass die Untersuchungspflicht bei Anlieferung auf die äußerliche Begutachtung (z.B. Transportbeschädigung) sowie Prüfung von Liefergegenstand und -menge beschränkt wird. Im Übrigen erfolgt eine Untersuchung des Vertragsgegenstandes im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs.
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Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Eine Mängelanzeige gilt jeweils dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen beim Vertragspartner eingeht.
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Auch bei nur unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung.
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Im Falle der Nacherfüllung gilt diese als gescheitert, wenn der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt. Bei Nacherfüllung haben wir die Wahl nach § 439 BGB. Die Verjährungsfrist für den als Ersatz gelieferten Vertragsgegenstand beginnt mit Ablieferung der Ersatzlieferung neu zu laufen.
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Im Falle des Fehlschlags des Nachbesserungsversuchs bzw. der Unzumutbarkeit (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit) ist unsererseits keine (weitere) Fristsetzung erforderlich; der Vertragspartner wird durch uns von diesen Umständen unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, informiert. Sofern wir uns zur Mangelbeseitigung zur Selbstvornahme entscheiden, können wir für die erforderlichen Aufwendungen vom Vertragspartner einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
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Sofern wir durch Dritte wegen Mangelansprüchen in Anspruch genommen werden, wird der Vertragspartner benachrichtigt und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den behaupteten Mängeln aufgefordert. Wir ermöglichen dem Vertragspartner die Untersuchung des Mangels beim Dritte. Kommt er der Aufforderung nicht nach und kann mit dem Dritten keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, sodass unsererseits der Mangelanspruch anerkannt/erfüllt wird, gilt die Mangelbeseitigungsverpflichtung gegenüber dem Dritten als geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
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Haftung
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Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Haftungsbedingungen für unseren Vertragspartner. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Vertragspartner für Mängel, die innerhalb von drei Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme auftreten. Die Verjährung wegen Ansprüchen aus Mängeln tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche unseres Kunden erfüllt sind, ein; sie endet jedoch spätestens fünf Jahre und acht Monate nach Lieferung/Leistung an uns.
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Falls wir von Dritten unter Produkthaftungsgesichtspunkten in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. Im Falle verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Es obliegt dem Lieferanten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, sofern die Schadensursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
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Für den Lieferanten gilt die Verpflichtung, während des zu uns bestehenden Vertragsverhältnisses auf seine Kosten eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Auf Anforderung sind uns Abschluss und Bestand der betreffenden Versicherung nachzuweisen.
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Vom Vertragspartner beauftragte Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners, für die er entsprechend mithaftet. Sofern in den Lieferungen/Leistungen der Beauftragten des Vertragspartners Ausfälle, Verzögerungen, Störungen usw. auftreten, entbindet dies den Vertragspartner nicht von seiner Leistungspflicht aus dem zu uns bestehenden Vertragsverhältnis.
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Vertragsstrafe
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Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei von ihm zu vertretender Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitpunkts (siehe 2.4) eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der vereinbarten Netto-Abrechnungssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme. Die Vertragsstrafe kann unsererseits bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
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Die Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder des Anspruchs auf die Vertragsstrafe dar.
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Verschiebt sich der Leistungszeitpunkt auf Grund von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so wird die Vertragsstrafe bei Verzug des Vertragspartners bezüglich dieses neuen Leistungszeitpunktes verwirkt.
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Sonstiges
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Vertragssprache ist Deutsch.
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Der Gerichtsstand bestimmt sich nach unserem Sitz in 08496 Neumark. Abgesehen davon sind wir berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.
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Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig sein oder werden, berührt deren Unwirksamkeit die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht. Eine unwirksame Klausel ist unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Gesichtspunkte, soweit umzudeuten, dass die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gegeben ist.
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